Globenaut

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948/Artikel 19
Zensoren sind Verbrecher!
BPjM: Trusted Censorship
Christliche Werte — Neine Danke!

Was verboten ist, passiert nicht

von Globenaut am 4.9.09

Auf Abgeordnetenwtach läßt uns Ursula von der Leyen mal wieder mit einer beachtenswerten Aussage an Ihrer Gedankenwelt teilhaben:

Die berechtigte Frage eines Bürgers...

in einer früheren Antwort auf dieser Plattform betonen Sie, dass nur Seiten mit Kinderpornographischen Inhalten oder welche, die auf solche verweisen gesperrt werden sollen.
Mir stellt sich die Frage, warum letztere gesperrt werden sollen. Angenommen, die Linkliste wäre noch erreichbar, die dort verlinkten Seiten dann aber gesperrt. Damit wäre der Schutz der Kinder doch nicht weniger gewährleistet als wenn man die Linkliste noch mitsperrt oder sehen Sie das anders?
[...]
Gibt es deshalb Pläne, zwei verschiedene Stoppschilder einzuführen?
Eins für kinderpornographische Seiten und ein anderes für Linklisten.

wird von Fr. Dr. Ursula von der Leyen wie folgt beantwortet:

[...] eine zusätzliche Sperre der Linklisten ist nicht erforderlich. Die Liste, auf dessen Grundlage die Sperrung erfolgt, wird der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. Das Kinderpornografiebekämpfungsgesetz regelt ganz klar, dass die Sperrliste oder Teile daraus nicht an die Öffentlichkeit gelangen und von Personen, die am Abruf von kinderpornografischen Seiten interessiert sind, nicht als Quelle missbraucht werden. Die betroffenen Zugangsvermittler werden sogar gesetzlich verpflichtet, die Liste gegen Kenntnisnahme durch Dritte zu sichern.
Handelt ein Zugangsvermittler ordnungswidrig und sichert die Liste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig, kann gegen ihn eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Wichtig ist hier aber auch hinzuzufügen, dass die täglich neu aktualisierte Liste von einem unabhängigen Kontrollgremenium regelmäßig auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird, um sicherzustellen, dass ausschließlich kinderpornographische Seiten nach dem Straftatbestand § 184b StGB gesperrt werden.

Mit der Aussage „...gesetz regelt ganz klar, dass die Sperrliste oder Teile daraus nicht an die Öffentlichkeit gelangen“ wissen wir es nun ganz genau: Etwas was verboten ist passiert auch nicht! Wie schön, dann kann man sich ja die Ausgaben für die Polizei überhaupt sparen. Abgesehen davon, daß im Gesetz gar keine Maßnahmen stehen wie eine Veröffentlichung zu verhindern ist, scheint Zensursula unter Realitätsverlust zu leiden, denn selbst ein Bußgeld von bis zu 50.000 € könnte manch ein Dienstleister aus der Portokasse bezahlen, wenn eine Veröffentlichung in seinem Interesse liegt. Was für ein Zeug wird eigentlich im Regierunsgviertel geraucht?


  1. http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-180-23967--f213933.html#q213933

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